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Keine kostenlose Rechtsberatung:
Einem Rechtsanwalt ist es aufgrund des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) gesetzlich untersagt, seine Leistungen unentgeltlich zu erbringen, so daß auch die hier angebotene Online-Rechtsberatung selbstverständlich nicht kostenlos ist.
Bitte beachten Sie dies, bevor Sie an mich herantreten.
Allgemeine Informationen
Die anwaltlichen Leistungen werden - wie bereits erwähnt - nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet.
Es bestehen jedoch zwei Besonderheiten, auf die ich später noch eingehen werde: 1. die Gebührenvereinbarung (§ 34 RVG) und 2. die Vergütungsvereinbarung (§ 4 RVG).
Welche gesetzlichen anwaltlichen Gebühren in einem konkreten Fall entstehen, hängt von verschiedenen Faktoren ab, z.B. in welchem Rechtsgebiet der Sachverhalt liegt, u.U. vom Streit-/Gegenstandswert oder vom Umfang der anwaltlichen Tätigkeit (z.B. Beratung, Geschäftstätigkeit, Prozeßführung).
Nähere Informationen zu den anwaltlichen Gebühren allgemein entnehmen Sie bitte folgenden Unterlagen, die Sie über die Links der Bundesrechtsanwaltskammer erhalten können:
1. Grundlagen der deutschen Anwaltsgebühren (pdf-Datei) 2. Anwaltsvergütung (pdf-Datei) 3. Gebührentabelle (pdf-Datei) 4. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (pdf-Datei)
Kosten/Gebühren der Online-Rechtsberatung
Keine Sorge, Sie müssen nun nicht die vorgenannten Unterlagen studieren, um selbst zu ermitteln, welche anwaltlichen Gebühren in Ihrem konkreten Fall durch die Nutzung der Auskuntserteilung/Beratung entstehen. Ich werde Ihnen die entstehenden Kosten vor der eigentlichen Auskunftserteilung/Beratung mitteilen - ähnlich einem Kostenvoranschlag wie Sie ihn sicher schon kennen, allerdings mit dem Unterschied, daß meine Mitteilung kostenlos sein wird.
Bitte beachten Sie unbedingt:
Die anwaltlichen Gebühren entstehen erst mit der ausdrücklichen Auftragserteilung, nicht schon mit der ersten Anfrage!
Zahlung der anwaltlichen Gebühren
Nach § 9 RVG kann der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich enstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuß fordern.
Bitte haben Sie Verständnis, daß ich die eigentliche Beratung bzw. - je nach Auftrag - die sonstige anwaltliche Tätigkeit erst dann durchführen werde, wenn der vorgenannte Vorschuß, den ich nach Autragserteilung von Ihnen verlangen werde, auf meinem Geschäftskonto eingegangen ist. Es gibt leider immer wieder Mandanten, die die Leistung eines Anwalts voll in Anspruch nehmen und dann, ohne einen solchen Vorschuß gezahlt zu haben, nach Durchführung des Auftrages keinerlei Zahlungen leisten.
Zahlung per Banküberweisung:
Sie haben die Möglichkeit, die anwaltlichen Gebühren auf mein Geschäftskonto zu überweisen. Meine Bankverbindung werde ich Ihnen nach Autragserteilung bekanntgeben.
Wenn Sie kurzfristig eine Beratung wünschen, weil Ihr Fall dringend ist, dann sollten Sie überlegen, ob Sie die "normale" Überweisung, die von Bank zu Bank bis zu drei Tage dauern kann, oder einen schnelleren Weg wählen: per Handy.
Zahlung per Handy (SMS):
Für die Zahlung per Handy - dazu genügt die Versendung einer SMS -, empfehle ich Ihnen, sich die Internetseite www.luupay.de anzusehen. Dort finden Sie weitere Informationen. Die Kosten für diese Zahlungsart sind gering (normale SMS-Kosten; die restlichen, für die Bezahlung der Online-Rechtsberatung benötigten Dienste, sind kostenfrei). Über die entstehenden Luupay-Gebühren können Sie sich hier informieren.
Falls Sie sich bei Luupay per Handy anmelden wollen, würde ich mich freuen, wenn Sie sich auf meine Weiterempfehlung beziehen, indem Sie eine SMS an die 26262 (von luupay) mit dem Text "GO 01754969111" senden. Ihnen entsteht nur Ihre normale SMS-Gebühr.
Die Zahlung erfolgt Ihrerseits durch Versenden einer SMS an 26262 mit dem Text: "ZAHLE [Handy-Nr. Anwalt] [Betrag Vorschuß]", wobei Sie bitte meine Handy-Nr. 01754969111 verwenden, siehe Geld versenden.
Bei der Nutzung dieses Dienstes gilt: nach Eingang des angeforderten Vorschusses auf mein Luupay-Konto, also sobald auf meinem Handy die Nachricht erscheint, daß Ihre Zahlung eingegangen ist, erfolgt die vereinbarte anwaltliche Tätigkeit.
Rückerstattung
Sollte der Gegner zur Zahlung der mir im Rahmen Ihres Mandats entstehenden Gebühren verpflichtet sein, weil er z.B. (außergerichtlich) in Verzug geraten ist oder den Zivilprozeß gegen Sie verliert, bekommen Sie nach Eingang der Zahlung seitens des Gegners, Ihre als Vorschuß geleisteten anwaltlichen Gebühren insoweit zurückerstattet.
Gebührenvereinbarung (§ 34 RVG)
Der Rechtsanwalt soll nach § 34 RVG mit seinem Mandanten eine Gebührenvereinbarung treffen, soweit die anwaltliche Tätigkeit u.a. in einem mündlichen oder schriftlichen Rat oder einer Auskunft (Beratung) besteht, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, sowie für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens. Das Muster einer solchen Gebührenvereinbarung finden Sie auf der Seite "Download".
Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, insbesondere nach § 612 BGB. Eins ist dabei beachtenswert: Sofern der Mandant Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schrifltichen Gutachtens unabhängig vom Streit-/Gegenstandswert oder sonstigen gesetzlichen Gebühren jeweils höchstens 250,- EUR und für ein erstes Beratungsgespräch höchtens 190,- EUR.
Im Ergebnis bedeutet das, daß eine kurze Rechtsberatung im am einfachsten gelagerten Fall aufgrund einer Gebührenvereinbarung durchaus bei 20,- Euro zzgl. Umsatzsteuer beginnen kann (vgl. dazu die neueste Rechtsprechung, die eine Rechtsberatung für 20,- EUR als zulässig erachtet). Ohne eine solche Vereinbarung kostet eine Beratung in der Regel beginnend bei 50 Euro zzgl. Umsatzsteuer. Bitte beachten Sie aber, daß bei der Festsetzung der Höhe der Gebühren durchaus folgende Kriterien zu berücksichtigen sind: der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten sowie gegebenenfalls das etwaige Haftungsrisiko.
Beratungshilfe
Für den Bürger besteht unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, kostenlose Beratungshilfe in Angelegenheiten des Zivilrechts, des Arbeitsrechts, des Verfassungsrechts, des Verwaltungsrechts und des Sozialrechts bei einem Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen - lediglich eine Pauschale von 10,- EUR kann gegenüber dem Ratsuchenden geltend gemacht werden.
Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in der außergerichtlichen Vertretung. In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird jedoch lediglich Beratung gewährt.
Allerdings kommt nicht jeder Bürger in den Genuß der Beratungshilfe. Denn Beratungshilfe wird grundsätzlich nur gewährt, wenn eine Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten für eine Beratung selbst aufzubringen, keine andere Möglichkeit der Rechtsinformation besteht und das Beratungshilfeersuchen nicht mutwillig ist. Insoweit entsprechen die Voraussetzungen denen der Prozeßkostenhilfe. Die entsprechenden Regelungen finden sich im Beratungshilfegesetz. Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtsuchende seinen Wohnsitz hat. Mit der vom Amtsgericht ausgestellten Bescheinigung über die Beratungshilfe kann der Ratsuchende einen Rechtsanwalt seiner Wahl aufsuchen, ohne daß für ihn zusätzliche Kosten entstehen.
Auf der Seite "Links" finden Sie eine Broschüre über Beratungs- und Prozeßkostenhilfe im pdf-Format zum Downloaden.
Prozeßkostenhilfe
Die volle oder teilweise Befreiung einer Partei von den Prozeßkosten. Prozeßkostenhilfe kann - bis auf wenige Ausnahmen - für jede Art von Verfahren beantragt werden. Sie kommt aber grundsätzlich nur den Parteien zugute, die aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage sind, die Prozeßkosten selbst zu tragen (persönliche Voraussetzung). Sachliche Voraussetzung für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ist die hinreichende Erfolgsaussicht eines gerichtlichen Verfahrens. Außerdem darf die Führung eines Prozesses nicht mutwillig erscheinen.
Wie schon erwähnt, finden Sie auf der Seite "Links" eine Broschüre über Beratungs- und Prozeßkostenhilfe im pdf-Format zum Downloaden.
Pflichtverteidigung im Strafverfahren
Im Strafverfahren kann ein Strafverteidiger in besonderen Fällen seine
Gebühren und Auslagen gegenüber der Staatskasse abrechnen. Anders als z.B. im Zivilverfahren, in dem es die Beratungs- und Prozeßkostenhilfe gibt, steht diese Art der Kostenübernahme im Strafrecht nur dann zur Verfügung, wenn der Rechtsanwalt - wie bereits oben erwähnt - lediglich eine Beratung erteilt hat, er also nicht nach außen hin tätig geworden ist. Die Staatskasse übernimmt ansonsten die Anwaltskosten, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung, auch Pflichtverteidigung genannt, vorliegt.
Ob Ihr Fall unter die Pflichtverteidigung fällt, muß
anhand der Vorschrift des § 140 StPO (Notwendige Verteidigung) beurteilt werden.
Die Vorausetzungen der Pflichtverteidigung liegen vor, wenn
1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet, 2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird, 3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann, 4. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird, 5. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 StPO in Frage kommt, 6. ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird oder 7. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist.
In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann - namentlich, weil dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Abs. 3 und 4 StPO ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.
Der Verteidiger kann nach § 141 StPO auch schon während des Vorverfahrens bestellt werden. Die Staatsanwaltschaft beantragt dies, wenn nach ihrer Auffassung in dem gerichtlichen Verfahren die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 140
Abs. 1 oder
2 StPO notwendig sein wird. Nach dem Abschluß der Ermittlungen (§ 169a StPO) ist er auf Antrag der Staatsanwaltschaft zu bestellen. Über die Bestellung entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, das für das Hauptverfahren zuständig oder bei dem das Verfahren anhängig ist.
Vergütungsvereinbarung (§ 4 RVG)
In einigen Fällen, insbesondere wenn in Strafsachen die Staatskasse die Gebühren nicht übernimmt, behalte ich mir vor, - selbstverständlich zu Beginn des Mandats - mit meinen Mandanten eine schriftliche Vergütungsvereinbarung nach § 4 RVG dahingehend zu treffen, nach der eine höhere als die gesetzliche Vergütung gefordert werden kann. Das Muster einer Vergütungsvereinbarung finden Sie auf der Seite "Download".
Rechtsschutzversicherung
Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen und die rechtliche Angelegenheit, in der Sie meine anwaltliche Hilfe benötigen, zu den versicherten Fällen gehören, dann trägt in der Regel die Rechtsschutzversicherung das Kostenrisiko und damit auch meine anwaltlichen Gebühren. Selbstverständlich bin ich als Rechtsanwalt gerne bereit, mich mit Ihrer Rechtsschutzversicherung wegen der Abrechnung meiner Gebühren in Verbindung zu setzen, auch zu Beginn des Mandats eine sogenannte Deckungszusage einzuholen.
Noch Fragen?
Sollten Sie zu all diesen Themen noch Fragen haben, setzen Sie sich bitte mit mir in Verbindung.
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